Die Schule darf ab sofort grundsätzlich nur betreten werden, wenn eine Negativtestung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Selbst- oder Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung oder des bescheinigten Tests darf nicht älter als 24 Stunden sein. Auch bereits geimpfte Personen unterliegen der Nachweispflicht.
Für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Nachweispflicht der zweimaligen Durchführung pro Woche eines Corona-Selbsttests.